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§ 271 Absatz 2 HGB
(2)
1
Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (
§ 290
) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den
§§ 291 oder 292
aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach
§ 296
nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
Fußnote
(+++
§ 271
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 271 Absatz 2 HGB
von
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB