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§ 90 Absatz 1 Satz 4 GWB
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Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
Verweis auf
§ 90 Absatz 1 Satz 4 GWB
von
§ 90a Absatz 1 Satz 2 GWB