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§ 33g Absatz 1 GWB
(1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach
§ 33a Absatz 1
erforderlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
§ 33g Absatz 2 GWB
(2)
1
Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach
§ 33a Absatz 1
erforderlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf Schadensersatz nach
§ 33a Absatz 1
rechtshängig ist, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
2
Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn jemand Klage auf Feststellung erhoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch nach
§ 33a Absatz 1
gegen ihn hat, und er den der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne des
§ 33a Absatz 1
nicht bestreitet.
Verweis auf
§ 33g Absatz 1 und 2 GWB
von
§ 89c Absatz 5 Satz 3 GWB