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§ 33g Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten unverhältnismäßig ist.
2
Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel gestützt wird,
2.
der Umfang der Beweismittel und die Kosten der Herausgabe, insbesondere, wenn die Beweismittel von einem Dritten verlangt werden,
3.
der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für den Anspruch nach
§ 33a Absatz 1
oder für die Verteidigung gegen diesen Anspruch nicht erheblich sind,
4.
die Bindungswirkung von Entscheidungen nach
§ 33b
,
5.
die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Kartellrechts und
6.
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen und welche Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen.
3
Das Interesse desjenigen, gegen den der Anspruch nach
§ 33a Absatz 1
geltend gemacht wird, die Durchsetzung des Anspruchs zu vermeiden, ist nicht zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 33g Absatz 3 GWB
von
§ 89c Absatz 3 Satz 2 GWB