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§ 33a Absatz 1 GWB
(1) Wer einen Verstoß nach
§ 33 Absatz 1
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Verweis auf
§ 33a Absatz 1 GWB
von
§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GWB