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§ 33g Absatz 6 GWB
(6)
1
Die Herausgabe von Beweismitteln nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach
§ 33a Absatz 1
dieses Gesetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder gemäß
§ 384 Nummer 3
der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre.
2
In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Herausgabe der Beweismittel an das zuständige Gericht zur Entscheidung nach
§ 89b Absatz 6
verlangen.
3
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
Personen im Sinne des
§ 383 Absatz 1 Nummer 4 und 5
der Zivilprozessordnung, soweit sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären, und
2.
Personen im Sinne des
§ 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3
des Strafgesetzbuchs, soweit sie nach
§ 383 Absatz 1 Nummer 6
der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären.
4
Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
Verweis auf
§ 33g Absatz 6 GWB
von
§ 89b Absatz 6 Satz 1 GWB