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§ 142 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den
§§ 383 bis 385
berechtigt sind.
2
Die
§§ 386 bis 390
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 142 Absatz 2 ZPO
von
§ 89b Absatz 2 Satz 1 GWB