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§ 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO
1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
Verweis auf
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO
von
§ 83 Absatz 1 Satz 2 GWB