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§ 69 Absatz 1 Satz 2 OWiG
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Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62
zulässig.
Verweis auf
§ 69 Absatz 1 Satz 2 OWiG
von
§ 83 Absatz 1 Satz 1 GWB