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§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG
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Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Verweis auf
§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG
von
§ 81g Absatz 4 Satz 2 GWB