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§ 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG
1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
Verweis auf
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG
von
§ 81g Absatz 2 Satz 1 GWB