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§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
1.
zum Intermediär:
a)
den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,
b)
die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,
c)
die Anschrift,
d)
den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und
e)
das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AO
4.
Einzelheiten zu den nach
§ 138e
zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AO
5.
eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich
a)
soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und
b)
einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AO
6.
das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 AO
7.
Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 AO
8.
den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 AO
9.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und
Verweis auf
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 AO
von
§ 102 Absatz 4 Satz 3 AO