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§ 31 Absatz 3 OWiG
(3)
1
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.
2
Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Verweis auf
§ 31 Absatz 3 OWiG
von
§ 81e Absatz 3 Satz 3 GWB