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§ 81a Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Geldbuße nach
§ 30 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).
2
Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 81a Absatz 3 GWB
von
§ 81e Absatz 1 Satz 1 GWB