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§ 21 Absatz 1 GWB
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
Verweis auf
§ 21 Absatz 1 GWB
von
§ 81 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB