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§ 40 Absatz 3 Satz 1 GWB
(3)
1
Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2)
1
Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Verweis auf
§ 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 GWB