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§ 39 Absatz 6 GWB
(6)
1
Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen.
2
§ 41
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 39 Absatz 6 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GWB