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§ 21 Absatz 3 GWB
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der
§§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b
beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des
§ 37
zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
§ 21 Absatz 4 GWB
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Verweis auf
§ 21 Absatz 3 oder 4 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB