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§ 50 Absatz 1 GWB
(1) Abweichend von
§ 48 Absatz 2
ist das Bundeskartellamt für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
.
Verweis auf
§ 50 Absatz 1 GWB
von
§ 79 Absatz 2 Satz 2 GWB