Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 77 Absatz 2 GWB
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Verweis auf
§ 77 Absatz 2 GWB
von
§ 78 Absatz 4 Satz 3 GWB