§ 77 Absatz 2 GWB
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.