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§ 73 Absatz 3 Satz 2 GWB
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Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat.
Verweis auf
§ 73 Absatz 3 Satz 2 GWB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 GWB