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§ 63 Absatz 1 Nummer 3 GWB
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Verweis auf
§ 63 Absatz 1 Nummer 3 GWB
von
§ 70 Absatz 3 Satz 1 GWB