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§ 149 Absatz 1 Satz 2 VwGO
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Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
Verweis auf
§ 149 Absatz 1 Satz 2 VwGO
von
§ 69 Absatz 6 Satz 1 GWB