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§ 66 Absatz 1 GWB
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1.
eine Verfügung nach
§ 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1
getroffen wird oder
2.
eine Erlaubnis nach
§ 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a
widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
Verweis auf
§ 66 Absatz 1 GWB
von
§ 67 Absatz 1 Satz 1 GWB