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§ 26 Absatz 1 GWB
(1)
1
Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde.
2
Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 GWB
von
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe c GWB