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§ 26 Absatz 1 GWB
(1)
1
Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde.
2
Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
§ 26 Absatz 2 GWB
(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des
§ 1
verstößt und nicht nach den
§§ 2 und 3
freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 und 2 GWB
von
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 GWB