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§ 56 Absatz 5 GWB
(5)
1
Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen.
2
Absatz 4 gilt entsprechend.
3
Soweit die Akteneinsicht oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1
oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den
§§ 32 bis 32d sowie 60
begrenzt.
Verweis auf
§ 56 Absatz 5 GWB
von
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 GWB