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§ 32c Absatz 1 GWB
(1)
1
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den
§§ 1, 19 bis 21 und 29
, nach Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.
2
Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den
§§ 32 und 32a
keinen Gebrauch machen wird.
3
Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.
Verweis auf
§ 32c Absatz 1 GWB
von
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 GWB