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§ 93 Absatz 1 Satz 2 AO
2
Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Verweis auf
§ 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 AO
von
§ 97 Absatz 1 Satz 3 AO