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§ 41 Absatz 3 GWB
(3)
1
Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach
§ 36 Absatz 1
erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach
§ 42
die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt.
2
Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an.
3
Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
Verweis auf
§ 41 Absatz 3 GWB
von
§ 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GWB