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§ 98 GWB
§ 98 Auftraggeber
1
Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des
§ 99
, Sektorenauftraggeber im Sinne des
§ 100
und Konzessionsgeber im Sinne des
§ 101
.
Fußnote
(+++
§ 98
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 98 GWB
von
§ 61 Absatz 1 Satz 2 GWB