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§ 40 Absatz 3a GWB
(3a)
1
Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln.
2
Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt
§ 41 Absatz 4
entsprechend.
Verweis auf
§ 40 Absatz 3a GWB
von
§ 60 Satz 1 Nummer 1 GWB