§ 50b Absatz 2 GWB
(2) 1Das Ersuchen um Zustellung von Unterlagen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, erfolgt durch Übermittlung eines einheitlichen Titels in deutscher Sprache, dem die zuzustellende Unterlage beizufügen ist. 2Der einheitliche Titel enthält:
1.
den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls weitere Informationen, durch die der Empfänger identifiziert werden kann,
2.
eine Zusammenfassung der relevanten Fakten und Umstände,
3.
eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzustellenden Unterlage,
4.
Name, Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der ersuchten Behörde und
5.
die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.