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§ 48 Absatz 2 Satz 2 GWB
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In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
Verweis auf
§ 48 Absatz 2 Satz 2 GWB
von
§ 49 Absatz 2 Satz 2 GWB