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§ 47b Absatz 5 GWB
(5)
1
Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von Festlegungen nach
§ 47g
in Verbindung mit der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen Behörden, Interessenvertretern und Marktteilnehmern vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist.
2
Zur Vorbereitung dieser Konsultationen erstellt und ergänzt die Markttransparenzstelle bei Bedarf eine detaillierte Liste aller Daten und Kategorien von Daten, die ihr die in
§ 47e Absatz 1
genannten Mitteilungspflichtigen auf Grund der
§§ 47e und 47g
und der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung laufend mitzuteilen haben, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die Daten zu übermitteln sind, des Datenformats und der einzuhaltenden Übertragungswege sowie möglicher alternativer Meldekanäle.
3
Die Markttransparenzstelle ist nicht an die Stellungnahmen gebunden.
Verweis auf
§ 47b Absatz 5 GWB
von
§ 47h Absatz 3 Satz 1 GWB