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§ 41 Absatz 3 GWB
(3)
1
Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach
§ 36 Absatz 1
erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach
§ 42
die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt.
2
Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an.
3
Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
§ 41 Absatz 4 GWB
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.
Verweis auf
§ 41 Absatz 3 und 4 GWB
von
§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GWB