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§ 41 Absatz 3 Satz 1 GWB
(3)
1
Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach
§ 36 Absatz 1
erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach
§ 42
die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt.
Verweis auf
§ 41 Absatz 3 Satz 1 GWB
von
§ 42 Absatz 3 Satz 3 GWB