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§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 GWB
6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
Verweis auf
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 GWB
von
§ 40 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 GWB