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§ 38 Absatz 4 GWB
(4)
1
An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 17 Absatz 2 Nummer 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern.
2
Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend.
3
Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
Verweis auf
§ 38 Absatz 4 GWB
von
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GWB