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§ 17 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
1.
eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwaltungsgesellschaft), oder
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
von
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GWB