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§ 21 Absatz 2 Nummer 2 KWG
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
Verweis auf
§ 21 Absatz 2 Nummer 2 KWG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 3 GWB