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§ 34 Absatz 2 Satz 2 GWB
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Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
Verweis auf
§ 34 Absatz 2 Satz 2 GWB
von
§ 34a Absatz 2 Satz 2 GWB