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§ 204 Absatz 2 Satz 3 BGB
3
Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
§ 204 Absatz 2 Satz 4 BGB
4
Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Verweis auf
§ 204 Absatz 2 Satz 3 und 4 BGB
von
§ 33h Absatz 6 Satz 3 GWB