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§ 89b Absatz 8 GWB
(8)
1
Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den Anspruch nach
§ 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2
prüft das Gericht die ihm aufgrund des Anspruchs nach
§ 33g Absatz 4
allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten.
2
Das Gericht legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit
1.
sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten und
2.
im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach
§ 33g
vorliegen.
3
Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss.
4
Vor Beschlüssen nach diesem Absatz ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegenüber der die Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführung abgegeben worden ist.
5
Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht erkennen lassen.
6
Gegen Beschlüsse nach diesem Absatz findet sofortige Beschwerde statt.
Verweis auf
§ 89b Absatz 8 GWB
von
§ 33g Absatz 4 Satz 3 GWB