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§ 16 Absatz 4 AFuV
(4)
1
Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken.
2
Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Verweis auf
§ 16 Abs. 4 AFuV
von
§ 20 Absatz 3 Satz 1 AFuV