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§ 33d Absatz 2 GWB
(2)
1
Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuldner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haften, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, in welchem Maß sie den Schaden verursacht haben.
2
Im Übrigen finden die
§§ 421 bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Verweis auf
§ 33d Absatz 2 GWB
von
§ 33e Absatz 3 Satz 1 GWB