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§ 33e Absatz 2 GWB
(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kronzeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.
Verweis auf
§ 33e Absatz 2 GWB
von
§ 33d Absatz 3 Satz 3 GWB