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§ 33a Absatz 2 Satz 4 GWB
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Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.
Verweis auf
§ 33a Absatz 2 Satz 4 GWB
von
§ 33c Absatz 3 Satz 2 GWB