Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 126 Absatz 2 BGB
(2)
1
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
2
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Verweis auf
§ 126 Absatz 2 BGB
von
§ 30 Absatz 2 Satz 3 GWB