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§ 25 Satz 3 GWB
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Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
Verweis auf
§ 25 Satz 3 GWB
von
§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GWB